Dokumentation Session 4-2


13:40-15:15 --- Raum 44.22



Nutzungsbedingungen (für OER Repos an Unis/Hochschulen)- Michael Raunig

Begriffe: 
    UG - Uni Graz
    UrhG - Urheberrechtsgesetz
    OER - Open Educational Resources
    UrhRecht/UrhR - Urheberrecht
    PW - Passwort
    MA - Mitarbeiter*in
    UW - Uni Wien 

UG haben OER produziert und dann immer ein Papier unterschreiben lassen "ich sichere der UG meine Zustimmung zu, dieses Objekt <titel> unter diesen und jenen Bedingungen zu veröffentlichen [...]" --> Ziel war die Absicherung gegen UrhG-Verletzungen; haben das dann mit Karteivermerk archiviert; jetzt im OER Portal machen sie das automatisiert mit Nutzungsbedingungen; andererseits ist jetzt die Frage, wie und auf welcher Basis man diese Nutzungsbedingungen verfasst. Soll man beim ersten Login die Bedingungen akzeptieren (es stehen rechtlich bindende Sachen drinnen, obviously)? 
Es haben nur Leute Zugang zum OER Repo, die Uni-Angehörige sind (ich glaube aktuell ist auch Voraussetzung, dass sie eine Fortbildung zur OER-Erstellung absolviert haben - die Frage ist, wie lange man noch so streng sein kann) 

An der UG kümmert sich Michael Raunig darum 

Frage: ist eine Haftung angedacht? 

Michael Raunig: in den UG Nutzungsbedingungen steht drinnen, dass die Objektinhaber*in (Hochlader*in) dafür haftet (?) (á la: die Leute sind selbst verantwortlich) 

Wortmeldung: es sei wichtig, das Thema UrhG im Rahmen der Fortbildung zu thematisieren; --> was über die Fortbildung hinaus passiert (wenn man die Fortbildung nicht mehr enforcen kann), könne man nicht beeinflussen

Klagenfurt: bei der Hochladung der Ressource muss man eine Checkbox bestätigen, dass die Ressource unter einer freien Ressource zur Verfügung steht und dass man das UrhRecht hat (Checkbox muss jedes Mal aktiv bestätigt werden) 

Portfolioportal: Bei erster Anmeldung bekommt man eine Mail, die man "durchlesen" muss und erst dann kann man ein PW setzen 

Punkte, die wirklich wichtig sind, solle man (immer wieder) kurz durchlesen und bestätigen lassen; langer Nutzungstext erschrecke; kurze Texte würden weniger Unsicherheit auslösen 

Eventuell könnte man das schon in die Dienstverträge in einer Klausel aufnehmen (dass man sich bereit erklärt, OER Produktion voranzutreiben, unter diesen und jenen Bedingungen) <-- Raman meint, dass man Dienstverträge nicht nachträglich ändern kann (außer es ist eine generelle Rahmenvereinbarung) 

Erfahrungen PHAIDRA: es sei grundsätzlich ein juristisches Thema (und somit inhärent nicht benutzerfreundlich ;)); Ziel, dass man als Betreiber*in des Repos nicht in eine Haftungssituation kommt; Service, den man anbietet, kann man auf zwei Ebenen betrachten: 1) Service Provider, 2) Content Provider <-- würde auch Haftung für den Inhalt bedeuten; was passiert, wenn ein MA aufgefordert ist, ein Objekt hochzuladen? (Rolle: hochlader) <-- da hat sich der UW Betriebsrat eingesetzt, dass dann nicht die Person haftet (passiert im Rahmen der Diensterfüllung, nach Außen gerichtlich verantworten muss sich die juristische Person UW) 

Raman Zusammenfassung: es müsse ein*e Jurist*in und der Betriebsrat involviert werden 

Verstoß müsse man zur Anzeige bringen, Universität müsse dann darauf hin innerhalb von gesetzl. festgelegten Fristen agieren 

Wo zieht man die Grenze zwischen dienstlich und nicht dienstlich (Bsp.: Person erstellt als MA der Uni OERs für privaten Zweck oder für einen Zweck der nur am Rande was mit seinem Job zu tun hat) 

Problemfelder: Verlage (z. B. auch Kunstbände, weil sehr aufwendig und in kleiner Auflage produziert), größere Konzerne oder Unternehmen mit UrhR Anspruch

Haftung sei eines der Grundthemen bei OER, bzw. herrsche da ein verstärktes Bewusstsein für das Thema 

Beispiel: Uni Projekt, dort gab es nach Projektende ein Problem mit einer Grafik, die auf der Webseite verwendet wurde (und es waren keine Ansprechpersonen zur Webseite mehr an der Uni und die Webseite war gar nicht mehr eine living Webseite ;))

Beispiel: FH hat ein Bild verwendet und haben dann viel Geld zahlen müssen; Geld wurde ein zweites Mal eingefordert, weil das Bild noch in einem Archiv lag und dann mussten sie noch ein drittes Mal zahlen, weil das Bild farblich leicht verändert noch an einer anderen Stelle lag (5-stellige Summe) 

Ist man, sobald man eine inhaltliche Prüfung macht, schon ein Content Provider und haftet man dadurch? 

...

Offtopic: Sollen auch Unterlagen von Studierenden als OER zur Verfügung gestellt werden? 

Verweis auf Code of Conduct der Universität (?) (noch zum Thema Studierenden) 

Man solle nicht glauben, dass nur weil eine Person OER produziert, diese Person volles Bewusstsein über rechtliche Bedingungen hat!